Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gegenstand der Bedingungen
1.Gegenstand dieser Bedingungen sind die Lieferungen und Leistungen der Lorotech GmbH, insbesondere die Lieferung von Sieb und Filterbeutel.
2.Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil aller Angebote und Vereinbarungen der Lorotech GmbH, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte. Anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für die Lorotech GmbH vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn die Lorotech GmbH den anderslautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Aufraggeber in seiner Bestellung Bezug auf anderslautende
Bedingungen genommen hat.
Vertragsschluss
Alle Angebote von der Lorotech GmbH sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages durch die Lorotech GmbH zustande. Änderung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
Leistungsumfang
1.Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von der Lorotech GmbH.
2.Alle Bestellungen, Abreden, Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen etc. bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von der Lorotech GmbH. Einwendungen gegen unsere Auftragsbestätigungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Behinderung der Geschäftsgrundlage
1.Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, Streik, Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann die Lorotech GmbH die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten.
2.Wird nach Vertragsschluss ein Problem des Vergütungsanspruchs erkennbar, kann die Lorotech GmbH Vorauszahlung verlangen. Nach nicht erkennbaren Ablauf einer dem Aufraggeber gesetzten angemessenen Frist ist die Lorotech GmbH berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Sämtliche Ansprüche von der Lorotech GmbH sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Aufraggeber zu erfüllen.
3.Erhöhen sich Materialkosten nach Vertragsschluss wesentlich, kann die Lorotech GmbH den Lieferpreis angemessen anpassen oder, widerspricht der Aufraggeber der Lieferpreiserhöhung, vom Vertrag zurücktreten. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1.Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beinhalten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungen.
2.Verpackung, Transportkosten und sonstige Leistungen werden gesondert berechnet. Ab einer bestimmten Aufragsumme entfallen diese Kosten.
3.Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.Die Ansprüche von der Lorotech GmbH sind nach dem Versand der Ware fällig. Skonto sind den Zahlungsbedingungen zu entnehmen.
5.Die Lorotech GmbH ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Aufraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Nach Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist kann die Lorotech GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.
Verzug, Lieferfristen
1.In Angeboten oder Auftragsbestätigungen von der Lorotech GmbH angegebene Lieferfristen sind voraussichtliche Lieferfristen. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
2.Setzt der Auftragsgeber der Lorotech GmbH nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, ist er nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
Lieferung
1.Die Lieferungen erfolgen ab Lager oder Standort, der Versand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Die Wahl der Versandart trifft die Lorotech GmbH.
2.Nimmt der Auftraggeber nach Mitteilung der Bereitstellung der Ware diesen nicht innerhalb von 12 Werktagen ab oder teilt der Aufraggeber der Lorotech GmbH nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit ist die Lorotech GmbH berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen zu verlangen. Die Lorotech GmbH ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
1.Die Lorotech GmbH behält sich das Eigentum an der dem Auftraggeber gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen der Lorotech GmbH und dem Aufraggeber zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen vor.
2.Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
3.Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber die Lorotech GmbH unverzüglich zu unterrichten und der Lorotech GmbH die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu überlassen.
4.Im Übrigen ist der Aufraggeber verpflichtet, Ware, die Allein-oder Miteigentum von der Lorotech GmbH ist, angemessen gegen alle Sachgefahren zu versichern.
Untersuchungs-und Rügepflicht
1.Der Aufraggeber hat gelieferte Ware einschließlich eventuelle Dokumentationen innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie der Verarbeitung. Festgestellte Mängel sind der Lorotech GmbH unverzüglich mitzuteilen.
Gerichtsstand – Erfüllungsort
1.Erfüllungsort ist Geschäftssitz der Lorotech GmbH.
2.Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen der Lorotech GmbH und dem Auftraggeber der Geschäftssitz von der Lorotech GmbH oder nach Wahl von der Lorotech GmbH der Geschäftssitz des Auftraggebers.
Schlussbestimmungen
Die Lorotech GmbH darf sich zur Erfüllung aller Verpflichtungen Dritter bedienen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.